zurück
Aktenzeichen V 214/38
Datum 16.03.1939
Leitsatz Muß die Abtretung einer Briefgrundschuld, die vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes als Eigentümergrundschuld eingetragen und einem anderen zur Sicherung abgetreten worden war, vom Anerbengericht dann genehmigt werden, wenn der im Grundbuch noch als Inhaber der Grundschuld eingetragene Bauer sie auf Verlangen ihres Gläubigers, dem er nichts mehr schuldet, zur Sicherung des dem Gläubiger von einem Dritten gewährten Kredites unmittelbar an den Dritten abtritt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F3B0395
zurück