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Aktenzeichen II 586/85
Datum 06.04.1886
Leitsatz 1. Kann die Eintragung in die Konkurstabelle (§. 152 K.O.) von dem Gläubiger, dessen Forderung festgestellt und nicht von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden ist, auch zur Erfüllung des Erfordernisses des §. 2, bezw. §. 5, des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 über einen vollstreckbaren Schuldtitel benutzt werden? 2. Einrede der rechtskräftigen Entscheidung.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010090032
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