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Aktenzeichen III 123/86

Datum 22.06.1886

Leitsatz 1. Können Eheleute das Güterrecht, welches für die von einem gewissen Zeitpunkte an geschlossenen Ehen nicht mehr gesetzliches Recht ist, vertragsmäßig für ihre Ehe auch Dritten gegenüber einführen? 2. Können nach gemeinem deutschen Rechte Reallasten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte durch Vertrag begründet werden? 3. Haben die Hofesgläubiger gegen den neuen Wirt, welcher in dem Übergabevertrage alle Schulden und Lasten des Hofes übernommen hat, auch ohne Beitritt zu jenem Vertrage die persönliche Klage?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640101B0134

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