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Aktenzeichen III 70/86
Datum 09.07.1886
Leitsatz 1. Kann auf Grund der zum Schutze des Gebrauches öffentlicher Flüsse gegebenen Interdikte einem Gewerbetreibenden die Einführung der Abfallwässer seines Gewerbebetriebes in einen öffentlichen Fluß untersagt werden, wenn durch dieselben das Wasser des Flusses für die Verwendung zur Berieselung der Grundstücke der unteren Anlieger untauglich wird? 2. Solidarische Verhaftung mehrerer Anstifter eines Schadens.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640101F0144
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