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Aktenzeichen III 66/86
Datum 21.09.1886
Leitsatz 1. Wann ist die Voraussetzung des Erbrechtes der armen Witwe, daß der verstorbene Ehemann wohlhabend (locuples) gewesen sei, gegeben? 2. Gilt die Regel, daß die auf einen Bauernhof aufgeheiratete Frau das in den Hof Eingebrachte nicht zurückfordern kann, bei allen Bauernhöfen oder ist sie auf Meierhöfe beschränkt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010220153
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