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Aktenzeichen V 104/86

Datum 12.05.1886

Leitsatz 1. Kann, wenn eine Hypothek oder Grundschuld ungeteilt auf mehreren Grundstücken haftet, der Gläubiger im Falle der Zwangsversteigerung eines dieser Grundstücke auf seine Befriedigung aus den Kaufgeldern verzichten, ohne dadurch sein Realrecht an den mitverhafteten Grundstücken zu verlieren? 2. Ist es dabei von Erheblichkeit, wenn der Gläubiger zugleich der Ersteher ist, der die Forderung nach dem Zuschlage durch Cession an sich gebracht und durch seinen Verzicht beabsichtigt und bewirkt hat, daß eine eigene nacheingetragene Hypothek, die sonst ausgefallen wäre, zur Hebung gelangt? 3. Zur Bedeutung des §. 86 A.L.R. I. 4.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010250164

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