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Aktenzeichen IV 413/85

Datum 03.05.1886

Leitsatz Ist der Mündel berechtigt, von dem Vormunde, welcher bei der Anlegung des Mündelgeldes der Vorschrift des §. 39 der preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 zuwider gehandelt hat, zu verlangen, daß er die gesetzwidrige Anlage rückgängig mache und das Kapital anderweitig belege?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640102F0205

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