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Aktenzeichen III 177/86

Datum 24.09.1886

Leitsatz Ist der §. 89 Abs. 2 des kurhessischen Gesetzes vom 8. März 1831, welcher die Pensionsrechte kurhessischer Pfarrerswitwen regelte, auch auf Witwen von Pfarrern anwendbar, die nach der Annexion Kurhessens auf einer zum vormaligen Kurfürstentume Hessen gehörigen Pfarrei angestellt wurden, oder ist die gedachte Gesetzesbestimmung durch den Untergang des Kurfürstentumes Hessen und dessen Übergang in den preußischen Staat, bezw. durch die nachfolgende preußische Gesetzgebung beseitigt worden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640103C0263

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