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Aktenzeichen V 298/86
Datum 20.11.1886
Leitsatz Wird gemäß §. 10 des Gesetzes über den Eigentumserwerb vom 5. Mai 1872 durch die Auflassung die mangelnde Form auch solcher Geschäfte geheilt, bei welchen die Auflassung nur einen Teil der Leistung des zur Auflassung Verpflichteten darstellt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640103D0267
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