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Aktenzeichen II 56/86

Datum 06.07.1886

Leitsatz Zur Auslegung des badischen Landrechtsatzes 503 (Art. 503 Code civil). Kann anstatt des Beweises, daß die Ursache der Entmündigung zur Zeit einer vor derselben vorgenommenen Rechtshandlung bereits kundbar vorhanden gewesen sei, dem anderen Kontrahenten der Eid dahin zugeschoben werden, daß ihm zur Zeit der Eingehung des Geschäftes diese Ursache bekannt gewesen sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010430281

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