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Aktenzeichen I 4/86
Datum 10.02.1886
Leitsatz 1. Neuer selbständiger Beschwerdegrund nach §. 531 Abs. 2 C.P.O. ungeachtet eines den Worten nach die Beschwerde einfach verwerfenden Beschlusses des Beschwerdegerichtes. 2. Voraussetzungen eines Streites im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anwendbarkeit des §. 749 Abs. 3, bezw. Abs. 5 C.P.O. 3. Hat der Schuldner, welcher eine durch das Vollstreckungsgericht verfügte Zwangsvollstreckung in eine Forderung angreifen will, sich dazu des Antrages an das Vollstreckungsgericht nach §. 685 Abs. 1 oder der sofortigen Beschwerde nach §. 701 C.P.O. zu bedienen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010470317
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