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Aktenzeichen IIIa 5/86
Datum 13.05.1886
Leitsatz 1. Bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes bei einstweiligen Verfügungen schlechtweg nach dem Werte des Gegenstandes des Hauptstreites? 2. Ist die Bestimmung des §. 9 C.P.O. auch auf solche wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen anzuwenden, welche der Berechtigte während der Dauer eines gewissen Prozesses zu beziehen hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640104B0333
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