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Aktenzeichen IIIa 141/86

Datum 27.05.1886

Leitsatz Kann die Ehefrau eines Schuldners, gegen den ein vollstreckbarer Titel vorliegt, soweit ihr Vermögen nach dem maßgebenden bürgerlichen Rechte ohne weiteres als Vollstreckungsobjekt für die Schulden ihres Ehemannes behandelt werden durfte und behandelt worden ist, auf Grund einer Bestimmung des §. 749 (oder des §. 715) C.P.O. eine Interventionsklage nach Maßgabe des §. 690 daselbst erheben, oder vielmehr nur einen Antrag nach Maßgabe des §. 685 daselbst stellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010540346

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