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Aktenzeichen II 590/85

Datum 11.05.1886

Leitsatz 1. Wird durch die Einrede der Kompensation bezüglich der Gegenforderung Rechtshängigkeit begründet? 2. Bleibt, wenn gemäß §. 274 C.P.O. unter Trennung der Verhandlung über die Forderung entschieden wird, der auf diese Forderung bezügliche Prozeß insoweit anhängig, als es sich um die Einrede der Kompensation oder den Kompensationsanspruch handelt und sind auf das ergangene Urteil die Vorschriften der §§. 502. 563 C.P.O. entsprechend anzuwenden, oder wird dieser Prozeß durch das Urteil definitiv erledigt? 3. Unterschied zwischen compensation légale und compensation judiciaire nach französischem Rechte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640105D0371

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