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Aktenzeichen I 4/86
Datum 19.06.1886
Leitsatz 1. Ist Beschlußunfähigkeit des Gerichtes im Sinne des §. 45 C.P.O. vorhanden, wenn die Abteilung des Gerichtes (Kammer, Senat), bei welcher die Sache anhängig oder anhängig zu machen ist, durch Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird? 2. Ist Beschlußunfähigkeit nicht vorhanden, solange die Beschlußfähigkeit auf dem durch §. 66 G.V.G. bestimmten Wege hergestellt werden kann? 3. Kann nach §. 66 G.V.G. auch im Falle der Verhinderung des durch §. 65 G.V.G. bestimmten regelmäßigen Vertreters des Vorsitzenden ein zeitweiliger Vertreter bestimmt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010660413
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