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Aktenzeichen IV 230/38

Datum 09.03.1939

Leitsatz 1. Steht § 616 ZPO. der Erhebung einer neuen Klage auf Aufhebung der Ehe wegen Irrtums über eine Erbkrankheit der Beklagten entgegen, wenn der Kläger in einem früheren Anfechtungsprozeß nur Geisteskrankheit der Beklagten geltend gemacht hat und geltend machen konnte? 2. Wen trifft die Beweislast, wenn die Beklagte behauptet, daß der Kläger die Kenntnis von den für sein Anfechtungsrecht (Aufhebungsrecht) wesentlichen Umständen früher als von ihm angegeben erlangt hat? 3. Wird durch die Erhebung der Scheidungsklage die Ausschlußfrist für die Erhebung der Anfechtungs-(Aufhebungs-)klage auch dann gewahrt, wenn der Kläger erst später im Rechtsstreit von der Scheidungsklage zur Anfechtungs-(Aufhebungs-)klage übergegangen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A0050019

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