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Aktenzeichen IV 59/39

Datum 19.06.1939

Leitsatz 1. Kann der Irrtum über eine nicht ererbte Anlage zu geistiger Erkrankung die Eheaufhebung rechtfertigen, auch wenn der Ausbruch der Geisteskrankheit nur als Folge widriger Umstände zu befürchten ist? 2. Kann bei Beurteilung des Verhaltens eines Ehegatten nach § 50 EheG. seine geistige Störung berücksichtigt werden? 3. Zum Begriffe der außergewöhnlichen Härte nach § 54 EheG.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A0370300

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