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Aktenzeichen IV GB 74/39
Datum 26.06.1939
Leitsatz 1. Gilt der Gerichtsstand des § 606 ZPO. für die Scheidungsklage eines in Österreich wohnenden Mannes altreichsdeutscher Staatsangehörigkeit, wenn die Gerichtsstände nach §§ 76 und 100 der österreichischen Jurisdiktionsnorm nicht gegeben sind? 2. Ist Inland in §§ 76 und 100 der österreichischen Jurisdiktionsnorm im Sinne des Staatsrechts oder im Sinne des Geltungsgebiets der österreichischen Prozeßgesetze zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A1050018
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