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Aktenzeichen IV 101/39
Datum 07.08.1939
Leitsatz Beschränkt sich der Begriff der "geistigen Störung" nach § 50 EheG. auf Geisteskrankheiten, sei es auch nur solche minderen Grades, oder können auch bloße "nervöse" Störungen darunter fallen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A1130106
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