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Aktenzeichen III 168/38

Datum 12.05.1939

Leitsatz 1. Kann auch nach dem Deutschen Beamtengesetze der zur Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten erforderliche Vorbescheid der "obersten Dienstbehörde" nach Klageerhebung, auch in höheren Instanzen noch, nachgebracht werden? 2. Können die Gerichte im Falle der Entlassung eines Beamten als Ehrenbeamten nachprüfen, ob der entlassene Beamte Ehren- oder Berufsbeamter war, und die ihm in dem letzten Falle zustehenden Versorgungsbezüge zusprechen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A11C0163

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