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Aktenzeichen IV 84/39

Datum 20.07.1939

Leitsatz 1. Kann der Scheidungskläger, der im ersten Rechtsgange mit der Klage aus § 49 EheG. durchgedrungen ist, im zweiten Rechtsgang auch ohne selbständige Berufung oder Anschlußberufung hilfsweise zur Klage aus § 50 EheG. übergehen? 2. Darf das Berufungsgericht, wenn es in einem solchen Falle die Scheidung statt auf Grund des § 49 nur auf Grund des § 50 EheG. ausspricht, einen gegen den Scheidungskläger im Ersturteil ergangenen Schuldausspruch beseitigen, falls nur der Scheidungsbeklagte Berufung eingelegt hat? 3. Enthält der Mitschuldantrag aus § 60 Abs. 3 zugleich den Schuldantrag aus § 61 Abs. 2 EheG.? 4. Zur Anwendung des § 59 Abs. 2 EheG.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A1250216

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