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Aktenzeichen VIII B 2/39

Datum 28.09.1939

Leitsatz 1. Ist das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von Vollstreckungsmöglichkeiten bei schon festgestellten Forderungen im Konkurs anwendbar? Bedarf es hierbei nach österreichischem Recht einer Feststellungstagsatzung und einer neuen Feststellung der Forderung? 2. Wie ist eine Reichsmarkforderung zu behandeln, die nach § 14 öst. KO. vor der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Österreich in Schilling umgerechnet und festgestellt wurde? Wie sind Forderungen zu behandeln, die auf eine fremde Währung (Lire, holl. Gulden) lauten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A1300262

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