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Aktenzeichen VIII 142/39

Datum 02.10.1939

Leitsatz 1. Kann ein in der Ehe geborenes Kind noch nach Ablauf der in §§ 158, 159 ABGB. vorgesehenen Fristen seine Ehelichkeit bestreiten mit der Begründung, es habe erst nach Ablauf dieser Fristen Kenntnis davon erlangt, daß es nicht von dem jüdischen Ehemann erzeugt sei? 2. Kann das Kind in einem solchen Fall auf Feststellung klagen, daß es blutmäßig nicht von dem jüdischen Ehemann abstamme? Gegen wen ist eine solche Klage zu richten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A13C0325

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