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Aktenzeichen IV 10/39

Datum 16.10.1939

Leitsatz 1. Kann bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung, wenn die Urkundsperson dabei einen vorher fertiggestellten Testamentsentwurf benutzt, die mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser mit der Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einen Verhandlungsvorgang zusammengefaßt werden? 2. Muß bei einer solchen Testamentserrichtung in der Niederschrift ausdrücklich festgestellt werden, daß der letzte Wille mündlich erklärt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A1440378

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