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Aktenzeichen V B 9/39
Datum 06.11.1939
Leitsatz 1. Über den Begriff des unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO. 2. Unter welchen Voraussetzungen muß eine Partei das Verschulden eines Assessors, der ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Ableistung des anwaltlichen Probedienstes überwiesen ist (Probeassessor), gemäß § 232 Abs. 2 ZPO. gegen sich gelten lassen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A2120084
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