Aktenzeichen IV 297/39
Datum 06.11.1939
Leitsatz 1. Zur Beachtlichkeit des Widerspruchs gegen die Ehescheidung im Falle des § 55 Abs. 2 EheG. 2. Ergibt sich aus der Feststellung, daß die Ehe im Sinne des § 55 Abs. 1 EheG. tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist, ohne weiteres, daß auch auf seiten des Scheidungsbeklagten das eheliche Gefühl so weit erloschen sei, daß er Verfehlungen des Scheidungsklägers als ehezerstörend nicht mehr empfunden hätte oder nicht mehr empfinden könnte? 3. Kann aus Billigkeitsgründen der Scheidungskläger nach § 60 Abs. 3 Satz 2 oder nach § 61 Abs. 2 Satz 2 EheG. nur für schuldig erklärt werden, wenn er die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A2130088
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