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Aktenzeichen III 128/37

Datum 14.03.1939

Leitsatz 1. Sind die auf der verfassungsmäßigen Leitungs- und Dienstgewalt eines Reichsministers beruhenden Verordnungen über Einrichtung und Zuständigkeit von Behörden Rechts- oder Verwaltungsverordnungen? Ist insbesondere die Zuständigkeitsordnung des Reichspostministers vom 13. März 1928 eine Rechtsverordnung? 2. Kann die Befugnis einer Behörde zur Vertretung bei Rechtsgeschäften entgegen den Bestimmungen über ihre Zuständigkeit durch Verwaltungsübung begründet werden? 3. Über die Vertretungsbefugnis der Oberpostdirektionen (Reichspostdirektionen). 4. Kann der Einwand, einem Beamten habe bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts für die Behörde die Zuständigkeit gefehlt, mit Rücksicht auf Treu und Glauben, insbesondere weil seine Ermächtigung zu vermuten war, unbeachtlich sein? 5. Unter welchen Umständen kann das Schweigen einer Behörde auf Bestätigungsschreiben solche Rechtsgeschäfte wirksam machen, die ein dazu nicht befugter Beamter für sie abgeschlossen hat? 6. Welcher Beamte ist zur Auskunft darüber befugt, durch wen eine Behörde beim Abschluß von Verträgen wirksam vertreten wird? Welche Bedeutung hat der vom Behördenvorstand einem Beamten ausgestellte Ausweis über dessen Vertretungsbefugnis? Wann kommt mit einer Behörde ein Auskunftsvertrag zustande? 7. Unter welchen Voraussetzungen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft schadensersatzpflichtig, weil ein Beamter für sie einen Vertraggeschlossen und dabei seine Unzuständigkeit verschwiegen hat? 8. Über die Bedeutung der amtlichen Siegelung rechtsgeschäftlicher Erklärungen einer Behörde. 9. Handelt ein Behördenvorstand in Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn er bescheinigt, daß ein Beamter der Behörde zu ihrer Vertretung bei Rechtsgeschäften befugt ist und von ihm vollzogene Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen anerkannt werden? 10. Wann ist die Pflicht des Behördenvorstandes, für Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebes zu sorgen, eine Amtspflicht, die ihm Dritten gegenüber obliegt? 11. Ist der Sachbearbeiter einer Oberpostdirektion (Reichspostdirektion) ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB., wenn sein Geschäftsbereich wesentlich auf die Vertretung der Reichspost nach außen hin eingerichtet ist und umfangreiche wirtschaftliche Betätigung umfaßt? 12. Unter welchen Voraussetzungen handelt ein Beamter, der verfassungsmäßiger oder besonderer Vertreter seiner Behörde ist, in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen, wenn er für die Behörde ein Vertragsangebot annimmt und dabei dem Anbietenden vorspiegelt, es sei alles in Ordnung, während er für diesen Fall keine Abschlußbefugnis hat und das Angebot sachlichen Anforderungen der Behörde nicht entspricht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A21B0129

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