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Aktenzeichen VIII 177/39

Datum 20.11.1939

Leitsatz 1. Sind nach österreichischem (sudetendeutschem) Recht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem mit einer Prozeßführung beauftragten Anwalt und seinem Auftraggeber die Bestimmungen über den Werkvertrag, insbesondere über die Gewährleistung, anzuwenden? Inwieweit gebührt dem Anwalt die Entlohnung, wenn seine Geschäftsbesorgung schuldhaft mangelhaft gewesen ist? 2. Ist die Frage, ob im Vorprozeß bei rechtzeitiger Vorlage einer Urkunde ein Beweis als erbracht angesehen worden wäre, Rechts- oder Tatfrage?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A21C0171

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