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Aktenzeichen III 75/39

Datum 19.01.1940

Leitsatz Übt der Schrankenwärter der Reichsbahn bei Bedienung der Schranken hoheitliche Gewalt aus, so daß die Reichsbahn für eine Pflichtverletzung nach den Grundsätzen der Amtshaftung einzustehen hat? Wird er dabei insbesondere als Bahnpolizeibeamter tätig, oder ist die Bedienung der Schranken eine Hilfsverrichtung im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreise der Reichsbahn?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A23B0364

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