Aktenzeichen II 88/39
Datum 20.12.1939
Leitsatz 1. Ist der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung darüber ausgeschlossen, ob die Gesellschaft Ansprüche gegen ihn geltend machen soll? 2. Kann und darf der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft auf einen Dritten übertragen, um so die gesetzlich vorgesehene Form der Abwicklung zu umgehen? 3. Sind, wenn eine offene Handelsgesellschaft im Abwicklungsverfahren eine ihr gegen einen der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter-Abwickler zustehende Forderung an einen Dritten abtreten oder gerichtlich geltend machen will, die übrigen Gesellschafter einzeln oder zusammen vertretungsberechtigt oder bedarf es, sofern keine andere Regelung durch einstimmigen Beschluß getroffen wird, der Ernennung eines besonderen Abwicklers durch das Gericht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A23C0370
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