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Aktenzeichen IV 112/39

Datum 01.02.1940

Leitsatz Muß, um gegenüber einer letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehegatten den Anspruch auf den Wert des Schicht- und Pflichtteils nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen usw., vom 16. April 1860 geltend machen zu können, das Kind, wenn es Erbe geworden ist, die Erbschaft ausschlagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A23D0377

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