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Aktenzeichen IV 625/39

Datum 04.03.1940

Leitsatz 1. Ist der Ehenichtigkeitsgrund der Impotenz nach kanonischem Rechte dem Eheaufhebungsgrunde des Irrtums über Umstände, welche die Person des anderen Ehegatten betreffen, gleichartig? 2. Richtet sich die Befugnis, eine unter der Herrschaft des Konkordates mit dem Heiligen Stuhl in Österreich geschlossene Ehe wegen des Nichtigkeitsgrundes der Impotenz anzufechten, nach den Bestimmungen des österreichischen Rechtes über die Eheanfechtung wegen des Ungültigkeitsgrundes des Unvermögens?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A30C0073

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