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Aktenzeichen IV 468/39
Datum 04.03.1940
Leitsatz 1. Können Tatsachen, die das Gericht in einem vorausgegangenen Streitverfahren wegen Scheidung der Ehe von Tisch und Bett nach österreichischem Recht nicht als Scheidungsgründe angesehen hat, nochmals zur Begründung einer Scheidung der Ehe aus Verschulden nach dem neuen Ehegesetze herangezogen werden? 2. Ist ein Ehebruch, welcher das im Scheidungsurteil festgestellte Verschulden des nach § 55 EheG. auf Scheidung klagenden Ehegatten begründet, im Spruche des Scheidungsurteils festzustellen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A30D0077
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