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Aktenzeichen V 169/39
Datum 18.03.1940
Leitsatz 1. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn eine Arresthypothek entgegen der Vorschrift des § 932 Abs. 2 in Verbindung mit § 867 Abs. 2 ZPO. auf mehreren Grundstücken als Gesamthypothek eingetragen worden ist? 2. Tritt die Folge des § 839 Abs. 3 BGB. auch dann ein, wenn durch den unterlassenen Rechtsbehelf zwar die Beseitigung der schädigenden Amtshandlung, aber nicht die Abwendung des Schadens zu erreichen, hierfür vielmehr die Stellung eines neuen Antrags erforderlich gewesen wäre?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A3150121
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