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Aktenzeichen V 170/39

Datum 11.04.1940

Leitsatz 1. Kann eine Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zugebilligt werden, wenn der wegen mehrerer selbständiger Straftaten Verhaftete und Angeklagte nur in einem Teil der Fälle freigesprochen worden ist? 2. Kann eine solche Entschädigung zugebilligt werden, wenn nach völliger Freisprechung vor der Strafkammer ein Teil der Straffälle endgültig vom Reichsgericht durch Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 erledigt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A3320297

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