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Aktenzeichen IV 594/39

Datum 04.05.1940

Leitsatz 1. Kann im Falle des § 55 EheG. der Scheidungsbeklagte der Scheidung widersprechen, obgleich das ehezerrüttende Verhalten des Scheidungsklägers wegen seiner geminderten Zurechnungsfähigkeit milder zu beurteilen ist? 2. Ist der Widerspruch noch zulässig, wenn dem Scheidungskläger das ehezerrüttende Verhalten infolge geistiger Störung nicht zum Verschulden angerechnet werden kann, er sich aber auf die von ihm herbeigeführte und von ihm als solche empfundene Ehezerrüttung zur Begründung seines Scheidungsanspruchs beruft? 3. Kann einem Ehegatten, dem durch seine geistige Erkrankung das Verständnis für das Wesen der Ehe verloren gegangen ist und der infolgedessen kein Empfinden für die zur Herbeiführung der Ehezerrüttung sachlich geeigneten Tatsachen haben kann, ein Scheidungsanspruch auf Grund der §§ 49, 50, 55 EheG. erwachsen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A3390338

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