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Aktenzeichen VI 82/39
Datum 13.03.1940
Leitsatz Können die Parteien auf die Befolgung der Vorschriften des § 66 ZPO. verzichten, wonach der Beitritt als Streitgehilfe nur zulässig ist, wenn der Beitretende ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der zu unterstützenden Partei hat und der Rechtsstreit zwischen "anderen" Personen anhängig ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A33C0361
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