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Aktenzeichen II 163/39

Datum 13.03.1940

Leitsatz Haftet der erste Geber eines Wechsels einem gutgläubigen dritten Erwerber auf die höhere Wechselsumme, wenn der Nehmer des Wechsels vor dessen Weiterbegebung die innerhalb des zusammenhängenden Wortlauts des Wechsels in Ziffern angegebene Wechselsumme unberechtigt durch Vorsetzen einer Zahl erhöht und den so erhöhten Betrag in Buchstaben in den dafür vorgesehenen, bei der ersten Begebung des Wechsels offen gelassenen Raum des Wechselvordruckes eingesetzt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4020010

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