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Aktenzeichen IV 707/39

Datum 18.05.1940

Leitsatz Gilt die Regelung des § 1613 BGB., wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit verlangt werden kann, auch dann, wenn der gesetzlich geschuldete Unterhalt unter den Beteiligten vertraglich festgelegt war oder wenn der Unterhalt als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A40A0065

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