Aktenzeichen IV 598/39
Datum 30.05.1940
Leitsatz 1. Kann bei Scheidung nach § 55 EheG. auch der verklagte Eheteil allein für schuldig erklärt werden? 2. Bestimmen sich, wenn bei einer Scheidung aus § 55 EheG. beide Teile für schuldig erklärt sind, die Unterhaltsverpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder nach §§ 66 bis 68 EheG.? 3. Wovon hängt es ab, ob eine bereits bestehende Zerrüttung der Ehe durch neu eintretende Umstände noch vertieft werden kann? 4. Kann dann, wenn der Kläger nur eine Scheidung unter Schuldigerklärung des verklagten Eheteils angestrebt, eine solche ohne Schuldausspruch aber auch nicht hilfsweise verlangt, sich jedoch für sein Begehren rechtsirrtümlich auch auf § 55 EheG. berufen hat, auf Scheidung ohne Schuldausspruch erkannt werden, falls sich dieses Begehren nach Scheidung unter Schuldigerklärung des Beklagten als unbegründet erweist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A40F0092
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