Aktenzeichen II 149/39
Datum 08.06.1940
Leitsatz 1. Haftet die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft nach § 28 HGB. auch dann, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Minderkaufmanns im Sinne des § 4 Abs. 1 HGB. eingetreten ist? 2. Wird im Falle des § 28 HGB. die Haftung der Gesellschaft und des persönlich haftenden Gesellschafters schon dadurch beseitigt, daß der Gläubiger des Einzelkaufmanns eine bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages oder bei Abgabe der Haftungsübernahmeerklärung begangene arglistige Täuschung gekannt hat oder hätte kennen müssen, oder bedarf es dazu außer der Anfechtung des Gesellschaftsvertrages gegenüber dem Vertragsgegner auch einer Anfechtung der öffentlichen oder besonderen Erklärung der Haftungsübernahme gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4130115
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