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Aktenzeichen IV 790/39
Datum 13.07.1940
Leitsatz 1. Setzt der Schuldausspruch im Aufhebungsurteil und bei Scheidung wegen Verschuldens einen besonderen Antrag voraus? 2. Erfordert die Kenntnis des Aufhebungsgrundes Schuldfähigkeit? 3. Welche Bedeutung hat im Falle des § 49 EheG. eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4280244
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