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Aktenzeichen V 25/40

Datum 22.07.1940

Leitsatz Ist durch § 13 in Verbindung mit § 14 der Ersten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplans auf dem Gebiete der Handwerkswirtschaft vom 22. Februar 1939 (RGBl. I S. 328) den Gläubigern des Handwerkers während des Abwicklungsverfahrens für die Verfolgung ihrer bestrittenen Forderungen der ordentliche Rechtsweg verschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A42A0254

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