zurück

Aktenzeichen IV 553/39

Datum 29.02.1940

Leitsatz 1. Ist die Scheidung einer vor dem 1. August 1929 geschlossenen Ehe im Geltungsbereiche des österreichischen und einer vor dem 1. Januar 1930 geschlossenen Ehe im Geltungsbereiche des sudetendeutschen Rechts wegen vorzeitiger Unfruchtbarkeit möglich, wenn der klagende Ehegatte bis zum 31. Juli 1938 (31. Dezember 1939) von der Unfruchtbarkeit des anderen Ehegatten oder von dem Wegfallen eines Ausschließungsgrundes Kenntnis erlangt und das dreißigste Lebensjahr vollendet hat? 2. Werden die Fristen des § 58 EheG. schon durch die Klageerhebung eingehalten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4310290

Download PDF

zurück