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Aktenzeichen VII 235/39

Datum 04.06.1940

Leitsatz 1. Sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des neuen Depotgesetzes vom 4. Februar 1937 erfüllt, wenn der Verwahrer die Wertpapiere, die er nach Maßgabe dieser Gesetzesstelle vom Hinterleger erhalten und bei einer Großbank verpfändet, von dieser aber nach Erledigung des darauf gewährten Kredits zurückerhalten hat, nunmehr eigenmächtig zu seinen Gunsten in gleicher Höhe bei einer anderen Großbank verpfändet? 2. Kann eine den Bestimmungen des § 2 des alten Depotgesetzes angepaßte Verfügungsermächtigung des Hinterlegers für den Verwahrer die besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des neuen Depotgesetzes erfüllen? Kann sie in eine beschränkte Ermächtigung im Sinne dieser Vorschrift umgedeutet werden? 3. Über die Anforderungen, die im Falle des § 12 Abs. 3 des neuen Depotgesetzes, § 366 HGB. an die Sorgfaltpflicht des Pfandnehmers zu stellen sind, der sich auf gutgläubigen Pfandrechtserwerb vom Nichtverfügungsberechtigten berufen will.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4320292

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