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Aktenzeichen IV 35/40
Datum 18.07.1940
Leitsatz Gilt die Ausschließungswirkung des § 616 ZPO. für Tatsachen, die in einem vorausgegangenen Streitverfahren wegen Scheidung von Tisch und Bett nach österreichischem Recht geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden konnten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4330304
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