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Aktenzeichen III 104/39

Datum 26.07.1940

Leitsatz 1. Wie ist das Ruhegehalt eines preußischen Kommunalbeamten zu berechnen, der vor seiner Zurruhesetzung neben seinem Gehalt aus seiner letzten Dienststelle noch ein Ruhegehalt aus seiner früheren Stelle als Wahlbeamter bezog? 2. Ist bei einem Beamten, der Versorgungsbezüge nach früherem und nach neuem Recht erhält, das Ruhegehalt, das beide zusammen nicht übersteigen darf, nach den geringeren Hundertsätzen des früheren Rechts oder nach den höheren des § 89 DBG. zu berechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4350309

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