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Aktenzeichen V B 20/40
Datum 29.07.1940
Leitsatz Wird bei Teilbewilligung des Armenrechts gemäß § 115 Abs. 2 ZPO. eine frühere Fristbestimmung zum Nachweise der Zahlung der Prozeßgebühr (§ 519 Abs. 6 ZPO.) bedeutungslos und müssen in solchem Falle Fristsetzung und Zahlungsaufforderung erneuert werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4360316
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