Aktenzeichen VII B 12/40
Datum 20.08.1940
Leitsatz 1. Genügt bei Beschränkung der Berufung auf die rechtliche Nachprüfung die Bezugnahme auf Ausführungen aus dem ersten Rechtszug als Berufungsbegründung? 2. Ist eine nicht vom Berufungsanwalt herrührende und von ihm nicht unterzeichnete Anlage (Rechtsgutachten), die seiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. inhaltlich nicht genügenden Begründungsschrift beigefügt und mit ihr zugestellt worden ist und auf die sich der Berufungsanwalt in der Begründungsschrift bezieht, beachtlich, weil sie -- allein oder im Zusammenhange mit der Begründungsschrift -- inhaltlich den Anforderungen jener Gesetzesbestimmung genügt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4460390
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