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Aktenzeichen II 67/40

Datum 27.11.1940

Leitsatz 1. Kann eine offene Handelsgesellschaft als Innengesellschaft errichtet oder eine Innengesellschaft im Innenverhältnis als offene Handelsgesellschaft behandelt werden? 2. Kommt durch Annahme eines Angebots zum Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, wenn dem Annehmenden gewisse Wahlrechte eingeräumt sind, die offene Handelsgesellschaft (oder Kommanditgesellschaft) unmittelbar oder nur ein Vorvertrag zustande? 3. Kann derjenige, durch dessen Annahme nur ein Vorvertrag zustande gekommen ist, Schadensersatz wegen Verzuges und zugleich Erfüllung des Vertrages in der Weise verlangen, daß er sich darauf beruft, es seien inzwischen Umstände eingetreten, die ihm bei rechtzeitiger Aufnahme als Gesellschafter ein Übernahmerecht gemäß § 142 HGB. geben würden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A5270260

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